Hinweis

Dieser Text erschien in der vereinsinternen Ordenszeitschrift UNITAS 2021 der Schweizerischen Statthalterei des Ordens der Ritter vom Heiligen Grab zu Jerusalem (Ordenskürzel OESSH) und wird hier in abgeänderter und aktualisierter Form abgedruckt.

Datenschutz kirchlicher Vereine

Die kirchlichen Vereine im kanonischen und weltlichen Recht sind auch betroffen von den Fragen des Datenschutzes. Unter einer solchen Vereinigung von Gläubigen versteht das Kanonische Recht gemäss Codex Iuris Canonici (CIC) von 1983 die Möglichkeit, Personenvereinigungen innerhalb der römisch-katholischen Kirche zu bilden. Diese können als kirchlich anerkannte Vereine auch die kirchliche Rechtsfähigkeit erlangen. Das katholische Kirchenrecht ist das selbst gesetzte Recht der Kirche. Ein Synonym für das katholische Kirchenrecht ist kanonisches Recht. Gegenbegriff zum kanonischen Recht ist das jeweilige staatliche Recht als sogenanntes weltliches Recht.

Den Gläubigen ist es unbenommen, Vereinigungen für Zwecke der Caritas oder der Frömmigkeit oder zur Förderung der christlichen Berufung in der Welt frei zu gründen und zu leiten und Versammlungen abzuhalten, um diese Zwecke gemeinsam zu verfolgen.

Alle kirchlichen Vereine in der Schweiz sind im Geltungsbereich der noch geltenden Datenschutzgesetzgebung (DSG) aus dem Jahre 1992. Das totalrevidierte DSG wurde durch das Schweizer Parlament am 25.09.2020 verabschiedet. Da die entsprechende Verordnung jedoch noch erarbeitet werden muss, ist nicht davon auszugehen, dass das neue Gesetz vor 2022 in Kraft treten kann. Nichtsdestotrotz sollen die wichtigsten Fragen zum Datenschutz im kirchlichen Verein kurz erläutert werden.

Als Prinzipien des geltenden DSG gelten weiterhin die Transparenz, die Verhältnismässigkeit und die Zweckbindung. Zudem kann die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) schon jetzt auch für kirchliche Vereine in der Schweiz Anwendung finden. Dies ist der Fall, wenn man auch ohne europäische Niederlassung personenbezogene Daten von Personen in Europa (EU und EFTA ohne Schweiz) verarbeitet. Es kommt nach der DSGVO nämlich nicht darauf an, wo die eigentliche Datenverarbeitung stattfindet. Durch Vereinsmitglieder aus Liechtenstein (EWR/EFTA), ist schon beispielsweise heute ein Bezug zur europäischen DSGVO gegeben und muss somit entsprechend berücksichtigt werden. Aus diesem Grund muss bei dem Internetauftritt des kirchlichen Vereins ein entsprechender DSGVO-konformer Hinweis angebracht und eine Datenschutzerklärung erstellt werden.

Die Vereinsleitung erhebt und verarbeitet meist personenbezogene Daten zur Erfüllung des Vereinszweckes, um die satzungsmässigen Aufgaben umfassend wahrnehmen zu können. Die Vereinsleitung verlangt zudem idealerweise nur jene Personendaten von den Mitgliedern ein, welche in einem direkten Zusammenhang mit dem Vereinszweck notwendig sind. Dies gilt es zu prüfen und zu protokollieren. Die personenbezogenen Angaben werden den Vereinsmitgliedern meist im Rahmen von Mitgliederverzeichnissen zur Verfügung gestellt. Es empfiehlt sich somit für jeden kirchlichen Verein in der Schweiz, sich Gedanken zur Strukturierung und Organisation der personenbezogenen Daten zu machen. Auch ist es angebracht, ein Vereinsmitglied oder aber eine Drittperson zum Datenschutzverantwortlichen zu ernennen.

Literaturhinweise zum Thema

Schneider, Christoph F. (2020): Der kirchliche Verein im kanonischen und weltlichen Recht; Vorgaben des kirchlichen Rechts, des zivilen Vereinsrechts und des Gemeinnützigkeitsrechts an Rechtsformwahl, Betätigung und Vermögensverwaltung kirchlicher Vereine. Schulthess: Zürich.

Loretan, Adrian (2015): Kirche und Staat in der Schweiz, in: Handbuch des katholischen Kirchenrechts, Regensburg: Verlag Friedrich Pustet, 1888-1913

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