Legalitätsvermutung

Nach der Legalitätsvermutung ist jedermann berechtigt anzunehmen, dass die Eintragung ordnungsgemäss auf Grund einer Anmeldung seitens der zuständigen Person zustande gekommen ist.

Begriffs-Nr.: 504

Englisch: Presumption of legality (679)

Quelle: LK-Lötscher, 11.05.2020

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