Legalitätsvermutung
Nach der Legalitätsvermutung ist jedermann berechtigt anzunehmen, dass die Eintragung ordnungsgemäss auf Grund einer Anmeldung seitens der zuständigen Person zustande gekommen ist.
Begriffs-Nr.: 504
Englisch: Presumption of legality (679)
Quelle: LK-Lötscher, 11.05.2020