Kontrahierungszwang

Unter dem Kontrahierungszwang versteht man die Pflicht einer Vertragspartei, mit einer anderen Partei ein Rechtsverhältnis begründen zu müssen.

Begriffs-Nr.: 475

Englisch: Obligation to contract (606)

Quelle: LK-Lötscher, 11.05.2020

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