Haftpflichtversicherung

Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die Leistung zu ersetzen, die dieser auf Grund seiner Verantwortlichkeit für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache an einen Dritten zu bewirken hat. Die Versicherung umfasst die gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten, die durch die Verteidigung gegen den von einem Dritten geltend gemachten Anspruch entstehen, soweit die Aufwendungen der Kosten den Umständen nach geboten sind. Der Versicherer haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Eintritt der Tatsache, für die er dem Dritten verantwortlich ist, widerrechtlich herbeigeführt hat.

Begriffs-Nr.: 406

Englisch: Liability insurance (536)

Quelle: FMA AT m. e. E., 30.10.2018

Print Friendly, PDF & Email