Formungültigkeit

Rechtsgeschäfte, welche die Form nicht einhalten, sind in der Regel nichtig. Die Nichtigkeit wird vom Gericht von Amtes wegen beachtet. Auf der Grundlage des nichtigen Rechtsgeschäftes vorgenommenen Dispositionen werden rückabgewickelt. Das Eigentum fällt beispielsweise zurück, da der Verpflichtungsvertrag nicht gültig geschlossen wurde. Eine Berufung auf die Formungültigkeit ist aber rechtsmissbräuchlich, wenn die Parteien die Formvorschriften absichtlich missachtet und ihre Leistungspflichten beidseitig erfüllt haben.

Begriffs-Nr.: 352

Englisch: Formal invalidity (384)

Quelle: LK-Lötscher, 11.05.2020

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