EU-Pass für Kreditinstitute, Versicherungen und Wertpapierfirmen

n einem EWR-Mitgliedstaat zugelassene Kreditinstitute / Versicherungsunternehmen / Wertpapierfirmen sind prinzipiell schon aufgrund der Zulassung/Konzession in ihrem Heimatstaat berechtigt, auch in anderen Mitgliedstaaten Bankgeschäfte zu erbringen (Single-License-Prinzip). Die grenzüberscheitende Tätigkeit kann entweder über eine Zweigstelle (Niederlassungsfreiheit) oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs (Dienstleistungsfreiheit) erbracht werden. Die Absicht, im Rahmen der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit grenzüberschreitend tätig zu werden, muss vom Kreditinstitut / Versicherungsunternehmen / Wertpapierfirma der jeweils eigenen Aufsichtsbehörde mitgeteilt werden.

Begriffs-Nr.: 315

Englisch: Passporting for credit institutions, insurance undertakings and investment firms (642)

Quelle: FMA AT m. e. E., 30.10.2018

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