Verwirkung

Die Verwirkungsfristen (Präklusivfristen) setzen der Ausübung eines subjektiven Rechts zeitliche Grenzen. Die Verwirkung muss von Amtes wegen berücksichtigt werden. Gegenstand der Verwirkung sind meist Gestaltungsrechte, die auf dem Weg der Gestaltungsklage geltend gemacht werden müssen. Die Verwirkung bewirkt den Untergang des betreffenden Rechtes.

Begriffs-Nr.: 857

Englisch: Forfeiture (382)

Quelle: LK-Lötscher, 11.05.2020

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