Verjährung

Die Verjährung ist die Entkräftigung einer Forderung durch Zeitablauf. Sie gibt dem Schuldner die Einrede, Kraft derer er die Leistung auf Dauer verweigern kann. Gegenstand der Verjährung können nur Forderungen sein. Andere subjektive Rechte verjähren nicht. Grundsätzlich verjähren somit alle obligatorischen Forderungen.

Begriffs-Nr.: 828

Englisch: Limitation period (540)

Quelle: LK-Lötscher, 11.05.2020

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