Prospektbilligung
Ein Wertpapierprospekt ist von der Finanzmarktaufsichtsbehörde auf Verständlichkeit, Vollständigkeit und Kohärenz zu prüfen. Erst nach Billigung durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde darf der Prospekt veröffentlicht und das öffentliche Angebot gestartet werden.
Begriffs-Nr.: 638
Englisch: Prospectus Validation (701)
Quelle: FMA AT m. e. E., 30.10.2018