Patrocinium successivum
Ist ein Grundsatz des Anwaltsrechts, dass ein Anwalt, auch wenn er von seiner Partei vom Mandat entbunden worden ist, in der gleichen Sache nicht die Gegenpartei beraten oder vertreten sol.
Begriffs-Nr.: 603
Englisch: Patrocinium successivum (643)
Quelle: LK-Lötscher, 11.05.2020