Originärer Erwerb
Der originäre Erwerb des Besitzes ist derjenige, der ohne Beziehung zu allfälligen früheren Besitzverhältnissen an der betreffenden Sache und mit der Erlangung der tatsächlichen Gewalt erfolgt.
Begriffs-Nr.: 591
Englisch: Original acquisition (626)
Quelle: LK-Lötscher, 11.05.2020