lura novit curia
Die Anwendung eines Rechtssatzes ist unabhängig von der Behauptung desselben durch die Parteien (ausser fremdes Recht und partikulares Gewohnheitsrecht); der Richter hat sich selbst die Mittel der Rechtskenntnis zu verschaffen.
Begriffs-Nr.: 524
Englisch: Lura novit curia (553)
Quelle: LK-Lötscher, 11.05.2020