Handlungsunfähigkeit
Urteilsfähige Unmündige und Entmündigte sind in der Regel handlungsunfähig und die Handlungsfähigkeit gilt nur als Ausnahme. Daher wird von der beschränkten Handlungsunfähigkeit gesprochen.
Begriffs-Nr.: 411
Englisch: Incapacity to act (441)
Quelle: LK-Lötscher, 11.05.2020