Gewohnheitsrecht

Gewohnheitsrecht ist ungeschriebenes objektives Recht, welches auf einer längeren Zeit andauernden, ununterbrochenen und auf Rechtsüberzeugung beruhenden Übung gründet. Gewohnheitsrecht kann geschriebenes Gesetzesrecht jedoch nicht derogieren. Voraussetzung für das Vorliegen von Gewohnheitsrecht ist das Vorliegend einer Lücke im geschriebenen Recht und das Bedürfnis, diese Lücke auch füllen zu wollen. Notwendig zur Anwendung von Gewohnheitsrecht zur Lückenfüllung sind somit die dauernde gesamtschweizerische Übung und die bestehende Rechtsüberzeugung (Überzeugung von der rechtlichen Verbindlichkeit).

Begriffs-Nr.: 388

Englisch: Common law (172)

Quelle: LK-Lötscher, 11.05.2020

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