Einwendung

Die Einwendung dient wie auch die Einrede der Abwehr eines geltend gemachten Rechts. Mit einer Einwendung bringt der Schuldner Tatsachen vor, die dem Recht des Gläubigers entgegenstehen. Man kann die rechtshindernden Tatsachen und die rechtsaufhebenden Tatsachen unterscheiden. Der Richter muss solche Tatsachen von Amtes wegen berücksichtigen, sobald sie in den Prozessstoff eingefügt worden sind.

Begriffs-Nr.: 299

Englisch: Plea (657)

Quelle: LK-Lötscher, 11.05.2020

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