Dinglichkeit
Die Dinglichkeit eines Rechts besagt, dass dieses als grundsätzlich absolutes Recht die Sache selbst unmittelbar erfasst. Dingliche Ansprüche (Vindikation) sind keine Forderungen und daher nicht zedierbar.
Begriffs-Nr.: 265
Englisch: Thingality (846)
Quelle: LK-Lötscher, 11.05.2020