Bringschulden

Der Schuldner hat die Sache an den Wohnort oder an den sonstigen Erfüllungsort zu bringen oder auf seine Kosten und Gefahr zu schicken.

Begriffs-Nr.: 194

Englisch: Debts to be discharged (247)

Quelle: LK-Lötscher, 11.05.2020

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