Hinweis

Nachfolgend ein Extrakt unter dem Titel „Binnentrust in der Nussschale“. Es sei zudem der guten Ordnung halber darauf hingewiesen, dass der nachfolgend überarbeitete und übersetzte Kurzbeitrag einzig die damalige Sach- und Rechtslage im Jahre 2014 darstellen soll. Für einen vertieften Überblick ist auf die Masterarbeit: „Familienfideikommiss und Trust; Der Binnentrust als Vehikel der privatnützigen Vermögensperpetuierung in Anlehnung an das altrechtliche Familienfideikommiss der Schweiz“, erschienen im Tectum Verlag 2014, hingewiesen.

Zusammenfassung und Schlussfolgerung

Mit dem Binnentrust und der Rechtswahl des liechtensteinischen Trustrechts als internationaler Anknüpfungspunkt liegt ein taugliches Instrument für die privatnützige Vermögensperpetuierung vor. In der schweizerischen Rechtsauffassung ist die Stiftung seit Erlass ZGB bekannt als Instrument für gemeinnützige oder auch kulturelle Zwecke sowie für die Personalvorsorge. Somit bietet sich der fideikommissähnliche Binnentrust an, in der Schweiz als Nachfolgevehikel anstelle der liechtensteinischen Familienstiftung eingeführt zu werden.

Eine schweizerische materiellrechtliche Umsetzung der Trustbestimmungen ist (als mögliche Alternative der Implantierung) abzulehnen, dies da gerade die Geschichte des Trustrechts zeigt, dass der Rückgriff auf einen grossen Fundus an Rechtsprechung und die entsprechende Krisenerprobtheit absolut elementar für dieses Konstrukt des common law ist.[1] Der Trust als Vehikel kann mit den Worten Peter Böcklis als bunte und komplizierte Orchidee[2] nur in einem angelsächsischen Gewächshaus richtig gedeihen. Von diesem grossen Fundus an Rechtsprechung kann die Schweiz nur profitieren und der schweizerische autonome Nachvollzug ist nicht zu empfehlen.

Eine im Jahre 2012 publizierte Studie zeigt auf, dass im Bereich Private Banking Zusatzopportunitäten für den Finanzplatz Schweiz in der Höhe von 2.5 Milliarden CHF möglich sind. Dies vor allem in zwei Bereichen. Im Bereich der UHNW sollen Zusatzeinkommen durch eine Verbesserung des Leistungsangebotes und durch dezidiertere Betreuungsmodelle generiert werden. Im Bereich des Wealth Planning dagegen soll vor allem durch eine umfassende Finanzplanung eine höhere Kundenbindung erreicht werden. Eine gesteigerte Beratungskompetenz in den Bereichen Nachfolgeplanung, Erbschaften sowie Sicherstellung des (bisherigen) Lebensstandards soll das Portfolio ergänzen.[3] Erreicht werden kann dies m. E. nur durch den Einsatz von interdisziplinären Betreuungsteams im Rahmen von Family-Office-Lösungen.

Als eines von acht möglichen Handlungsfeldern, um diese Zusatzopportunitäten im Private Banking auch realisieren zu können, wird von der eingesetzten Arbeitsgruppe[4] die Förderung von geeigneten Strukturen und Gefässen adressiert.[5] Nach Genehmigung des HTÜ bestehen diese Gefässe[6] mit dem Binnentrust aber bereits jetzt schon. Gerade die Kundenbindung kann durch die Übernahme der Rolle eines Trustees oder als Protektor gestärkt werden. Die Wertschöpfungskette kann ausgenützt und die Skaleneffekte können gesteigert werden. Ein fideikommissähnlicher Binnentrust kann gar die Ideen eines althergebrachten Rechtsgefässes wieder erneuern.

Die auch von Peter Sprecher genannten Ziele, welche für ein neues Vehikel der privatnützigen Vermögensperpetuierung sprechen sollen,[7] wie die Steigerung der Attraktivität des Wirtschafts- und Finanzplatzes sowie die Vermeidung von (weiteren) Kapitalabflüssen[8] können so realisiert werden, ohne aber materiellrechtlich ein neues Rechtsgebilde schaffen zu müssen.

Die Ideen des Familienfideikommisses, welche in der Schweiz heute immer noch vor allem im landwirtschaftlichen Bereich und auch im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (u.a. Familiengesellschaften, Familienstiftungen liechtensteinischen Rechts und Unternehmensstiftungen) [9] rechtliche und faktische Realität sind, können so durch den Einsatz eines fideikommissähnlichen Binnentrusts weiter gefördert werden. Zudem bringt die Loslösung der familiären Verknüpfung mit sich, dass auch weitere Individualisierungen in die Ausgestaltung des Binnentrusts fliessen können.

Gilt es doch mit dem Binnentrust als Vehikel für die privatnützige Vermögenperpetuierung nicht nur familiäre Strukturen, sondern auch davon losgelöst Dritten im Rahmen des Estate Planning und der Asset Protection sämtliche Instrumente zur Verfügung zu stellen, „um kulturelle, soziale oder wissenschaftliche Zwecke zu fördern, um die Nachkommen in Notlagen zu begünstigen oder gar um ein Unternehmen – das Lebenswerk – in seinem Fortbestand zu sichern“.[10]

Fussnoten

[1] Aus diesen nachvollziehbaren Gründen bezeichnet auch Nedim Peter Vogt die materiellrechtliche Umsetzung der Trustregelung in das liechtensteinische PGR als gescheitert, vgl. Vogt, Perspektiven in Jakob, 168 Fn. 8.

[2] Böckli, Der angelsächsische Trust – Zivilrecht und Steuerrecht, GesKR 2007, 209 (219), bezeichnet Peter Böckli ebda. den Trust als seltsames Rechtsgebilde, welches nicht Vertrag, nicht Treuhand und [auch] keine Stiftung sei.

[3] SBVg/BCG, Banking im Wandel – Zukunftsperspektiven für die Banken in der Schweiz. Gemeinsame Studie zum Bankenplatz Schweiz (2011) 9.

[4] Gebildet aus der SBVg und dem SFA, welche sich im Juli 2013 in Swiss Funds & Asset Management Association (SFAMA) umbenannt hat.

[5] http://www.swissbanking.org/mobile/medienmitteilung-20121206  (abgefragt am 13. April 2014).

[6] Als Vorschlag de lege ferenda soll das ZGB mit einer zeitlich befristeten Regelung ergänzt werden, die es den noch bestehenden altrechtlichen Familienfideikommissen ermöglicht, als fideikommissähnlicher Binnentrust in die  Zukunft zu schreiten. So wäre es möglich, 107 Jahre nach Erlass des ZGB, das bestehende Altlastenproblem zu lösen und eine offene Frage aus dem Gesetzgebungsprozess zu klären; siehe dazu auch Hoffmann,  Sten. Bull. Nr. 60 vom 7. Dezember 1905, 1234. Zu den Lösungsmöglichkeiten einer Beibehaltung der bestehenden Familienfideikommisse vgl. Pahud de Mortanges, Gegenwartslösungen für ein historisches Rechtsinstitut: Das Familienfideikommiss in Gauch/Schmid/Steinauer/Tercier/Werro (Hrsg), Familie und Recht (1995) 499 (511 ff).

[7] Thomas Sprecher will als Vorschlag den Begriff Privatfonds in die Diskussion einbring-en, aufgrund der Nähe zu den kollektiven Kapitalanlagen ist jedoch davon abzusehen.

[8] Siehe zu Vorschlag von Thomas Sprecher zur Schaffung eines Privatfonds Sprecher, Braucht die Schweiz ein neues Vehikel zur privatnützige Vermögensperpetuierung? in Jakob (Hrsg), Perspektiven des Stiftungsrechts in der Schweiz und in Europa, Schriften zum Stiftungsrecht (Helbing Lichtenhahn) (2010) 181 (183), bei der Aufzählung der Elemente eines schweizerischen Privatfonds wird jedoch klar, dass Thomas Sprecher eine Unterhaltsstiftung in Anlehnung an das liechtensteinische und österreichische Recht einführen möchte, vgl.  Sprecher, Vehikel in Jakob, 190 ff. siehe dazu auch Anregungen Kalss, Privatstiftung in Jakob.

[9] Vgl. Baur, Unternehmensbindungen in Böckli/Eichenberger/Hinderling/Tschudi, 525.

[10] Holliger-Hagmann, Werkzeuge für das Estate Planning, Schweizer Bank 2001-7, 60 (60).

Print Friendly, PDF & Email