Hinweis

Dieser Beitrag ist erstmals in der Alternative News powered by Hedgework im August 2011 erschienen und ist nicht mehr online verfügbar. Es sei zudem der guten Ordnung halber darauf hingewiesen, dass der nachfolgend überarbeitete und übersetzte Beitrag einzig die damalige Sach- und Rechtslage im Jahre 2011 kurz darstellen soll. Für einen vertieften Überblick ist auf den geschichtlichen Teil der Dissertation: Die vermögende Privatperson als qualifizierter Anleger im Kollektivanlagenrecht, erschienen im Tectum Verlag 2014, Seiten 19-51 hingewiesen.

Einführung

Am 1. Juli ist die OGAW-IV-Richtlinie in Kraft getreten – ein wichtiger Schritt der EU-Staaten auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Fondsmarkt, als nächstes bereiten sich die Staaten auf die Einführung der AIFM-Richtlinie vor. das bringt Länder wie die Schweiz in Zugzwang. Die Richtlinie führt eine einheitliche Regulierung für Manager alternativer Investment Fonds auf EU-Ebene ein. Sie sieht eine Bewilligungs- und Aufsichtspflicht für alle in der EU domizilierten Manager vor, die alternative Investment Fonds verwalten, verwahren oder an professionelle Investoren vertreiben. Die Richtlinie regelt zudem den direkten Marktzutritt für Drittstaaten und auch die Möglichkeit, für die in der EU domizilierten Fondsmanager bestimmte Geschäftstätigkeiten an Fondsmanager in Drittstaaten wie die Schweiz zu delegieren.

Autonomer Nachvollzug

Im Bericht über die Stellung der Schweiz im Europäischen Integrationsprozess hat der Schweizerische Bundesrat schon im August 1988 keine automatische Anpassung an die europäische Gesetzgebung vorgeschrieben, aber eine Förderung der europäischen Reflexe im Gesetzgebungs- und politischen Willensbildungsprozess vorgeschlagen. Schon vier Jahre vor Einreichung des offiziellen Beitrittsgesuchs an die Europäische Gemeinschaft wurde dem europäischen Recht somit viel Aufmerksamkeit geschenkt.

Als erster Schritt der europäischen Integration war der Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) vorgesehen. Im Dezember 1992 haben die Stimmberechtigten dies jedoch knapp abgelehnt. Seit diesem Zeitpunkt pflegt die Schweiz zur EU ein zwiespältiges Verhältnis. Der Bundesrat hat gemäss Bundesverfassung Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz zu treffen. Verbunden mit der eingangs erwähnten Bereitschaft aber, den Gesetzgebungsprozess durch europäische Reflexe zu fördern und der faktischen Notwendigkeit der Schaffung eines Level-Playing-Fields in Europa, drängten die interessierten Kreise auch im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen zu einem autonomen Nachvollzug der europäischen Gesetzgebung.

Die Umsetzung von OGAW I resp. 85/611/EWG wurde im Bereich der Anlagefondsgesetzgebung nur auf Verordnungsstufe vorgenommen. Grosse Teile des Fondsgeschäfts sind in dieser Zeit jedoch nach Luxemburg abgewandert. Der Gesetzgeber hat im Jahre 2007 einzelne Bestandteile der Richtlinie OGAW III resp. der beiden Änderungsrichtlinien 2001/107/ EWG und 2001/108/EWG im Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) in schweizerisches Recht umgesetzt und so die Anlagefondsgesetzgebung von 1994 an die revidierten Regelungen der EU angepasst. Ziel war eine Wiederherstellung der Konkurrenzfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz und eine Steigerung seiner Attraktivität auf europäischer und globaler Ebene.

AIFM-Richtlinie in der Schweiz

Die AIFM-Richtlinie resp. 2011/61/EU ist im Juli 2011 im Amtsblatt der EU erschienen. Die Manager alternativer Investmentfonds (AIF) sollen ab Mitte 2013 in ganz Europa einheitlich reguliert werden. Wer einen in der EU domizilierten AIF oder von der EU aus einen Drittstaaten-AIF verwalten oder Anteile davon an professionelle Anleger vertreiben möchte, muss neu unter Aufsicht eines Regulators stehen und bei der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde eine Bewilligung für die Geschäftstätigkeit einverlangen.

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